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2-G-Regelung ab 4. Oktober

Wir möchten euch auf eine Information des Österreichischen Schwimmverbands hinweisen:

Alle Informationen in Kürze zusammengefasst:

  • Geimpft oder Genesen ab 4. Oktober um an OSV-Wettkämpfen teilzunehmen

    • Detailinformationen am Ende dieses Artikels

  • Regeln für Nachwuchssport folgen noch

  • Regelung gilt nicht für normale Schwimmtrainings

  • Bitte nutzt die aktuell angebotenen Impfmöglichkeiten, um diese Pandemie gemeinsam schnell zu beenden. Wir bitten als Sektion Schwimmen um Euer Verständnis!

Die zuletzt erneut angestiegenen Corona-Zahlen und die in diesem Zusammenhang strengeren Maßnahmen der österreichischen Regierung haben auch beim österreichischen Schwimmverband zu einem Weiterdenken geführt. Ab 4. Oktober gilt beim OSV die 2-G-Regelung „Geimpft“ oder „Genesen“. Bis auf Widerruf ist damit nur noch geimpften oder genesenen Personen eine Teilnahme an OSV-Veranstaltungen möglich. Dies gilt auch bei Entsendungen zu nationalen oder internationalen Events durch den OSV. Eine entsprechende Regelung im Nachwuchsbereich wird aktuell erarbeitet und zeitnah kommuniziert.


„Gerade im Schwimmsport haben wir bei Veranstaltungen durch die Vielzahl unserer Bewerbe gleich einige hundert Nennungen und damit eine große Anhäufung von vielen Menschen auf engstem Raum. Speziell bei Indoor-Veranstaltungen im Herbst und Winter. Um eine mögliche Ansteckungsgefahr wesentlich zu reduzieren und dieser entschieden entgegenzuwirken und die OSV-Veranstaltungen sicherer zu machen, haben wir uns im OSV-Vorstand dazu entschlossen bei unseren Events oder Entsendungen auf die 2-G-Regelung mit nur noch geimpften oder genesenen Personen umzustellen. Wir wollen niemanden ausschließen, aber wir denken, dass diese Maßnahme notwendig ist, um wieder weitgehend sicher unseren Sport ausüben zu können“, so OSV-Präsident Arno Pajek, der in dieser Maßnahme auch eine Vorreiterrolle für andere Verbände sieht.


Die neue 2-G-Regelung des OSV dient dem Schutz aller Personen und ist ein Beitrag des österreichischen Schwimmverbandes, um der Verbreitung von Covid-19 entschieden entgegenzuwirken. Nachweislich gegen Covid-19 geimpfte Personen sind aktuell nach der 2. Teilimpfung für 360 Tage von der Testpflicht befreit. Nachweislich von Covid-19 genesene Personen sind aktuell 180 Tage von der Testpflicht befreit. Gültig sind Absonderungsbescheid oder Attest. Ein Nachweis über Antikörper ist 90 Tage ab dem Testzeitpunkt gültig.


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